85/07/0091•Verwaltungsgerichtshof 85/07/0091
85/07/0091Supremo Tribunal Administrativo8 de out. de 1985
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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