85/07/0079•Verwaltungsgerichtshof 85/07/0079
85/07/0079Supremo Tribunal Administrativo17 de set. de 1985
Beteiligter Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.