85/07/0061•Verwaltungsgerichtshof 85/07/0061
85/07/0061Supremo Tribunal Administrativo27 de set. de 1985
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt "Zu II a 2. und 3." wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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