85/05/0133•Verwaltungsgerichtshof 85/05/0133
85/05/0133Supremo Tribunal Administrativo17 de mar. de 1992
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Zurückziehung
I) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Parteien auf Zuerkennung von Verfahrenskosten werden abgewiesen.
II) Die mit hg. Beschluß vom 24. April 1990, Zl. A 72/90, an den Verfassungsgerichtshof gestellten Anträge gemäß Art. 139
B-VG,
"1) den im Plandokument Nr. 3496 festgehaltenen, Verordnungscharakter tragenden Beschluß des Gemeinderates der Bundeshauptstadt Wien vom 17. Juli 1959, Pr.Z. 1714/59 (vgl. Amtsblatt der Stadt Wien 1959, Nr. 78, Seite 9), soweit damit die im Antragsplan mit dem roten Zeichen "Ö.Z." bezeichnete Fläche im Bauland belassen und als Bauplatz für öffentliche Zwecke ausgezeichnet wird, die bisher für diese Fläche geltenden Bestimmungen "Wohngebiet, Bauklasse I, offene oder gekuppelte Bauweise mit Beschränkung" ihre weitere Anwendbarkeit verlieren und im Plangebiet "der dem Projekt der
L. von N-AG, Zürich, entsprechende Aufbauplan gemäß § 5 (3) c BO für Wien" festgesetzt wurde, als gesetzwidrig aufzuheben,
16. Bezirk, Kat. Gem. Ottakring, erfolgte Festsetzung "Bauland" ohne weitere Widmung, die bloße Auszeichnung als "Bauplatz für öffentliche Zwecke" und die Festlegung eines Aufbauplanes als gesetzwidrig aufzuheben,
WERDEN ZURÜCKGEZOGEN.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.