85/02/0275•Verwaltungsgerichtshof 85/02/0275
85/02/0275Supremo Tribunal Administrativo24 de abr. de 1986
Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wird hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretung des § 58 Abs. 2 der Kraftfahrgesetz Durchführungsverordnung 1967 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; der angefochtene Bescheid der Wiener Landesregierung wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund und die Bundeshauptstadt (Land) Wien haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 9.346,binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.