84/12/0092•Verwaltungsgerichtshof 84/12/0092
84/12/0092Supremo Tribunal Administrativo10 de dez. de 1984
Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Tod des Beschwerdeführers
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde findet nicht statt.
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