84/09/0033•Verwaltungsgerichtshof 84/09/0033
84/09/0033Supremo Tribunal Administrativo28 de mar. de 1984
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 9.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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