84/08/0192•Verwaltungsgerichtshof 84/08/0192
84/08/0192Supremo Tribunal Administrativo4 de jul. de 1985
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Begehren auf Ersatz der Stempelgebühren wird abgewiesen.
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