84/08/0133•Verwaltungsgerichtshof 84/08/0133
84/08/0133Supremo Tribunal Administrativo25 de abr. de 1985
Der angefochtene Bescheid wird, soweit dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Tiroler Gebietskrankenkasse vom 2. September 1981 keine Folge gegeben und dieser Bescheid bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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