84/07/0400•Verwaltungsgerichtshof 84/07/0400
84/07/0400Supremo Tribunal Administrativo9 de jul. de 1985
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Anträge vom 1. Oktober 1983 zurückgewiesen worden sind, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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