84/07/0207•Verwaltungsgerichtshof 84/07/0207
84/07/0207Supremo Tribunal Administrativo20 de nov. de 1984
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Der Bund hat den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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