84/07/0195•Verwaltungsgerichtshof 84/07/0195
84/07/0195Supremo Tribunal Administrativo29 de nov. de 1988
Der angefochtene Bescheid wird in Hinsicht der unter 6. vorgeschriebenen Maßnahme wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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