84/07/0183•Verwaltungsgerichtshof 84/07/0183
84/07/0183Supremo Tribunal Administrativo20 de mar. de 1986
Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Beschwerde gegen die erlassene einstweilige Verfügung richtet; im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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