84/07/0165•Verwaltungsgerichtshof 84/07/0165
84/07/0165Supremo Tribunal Administrativo28 de mai. de 1985
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- und erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 18.060,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten und der zweitmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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