84/06/0113•Verwaltungsgerichtshof 84/06/0113
84/06/0113Supremo Tribunal Administrativo29 de nov. de 1984
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchteil b), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehobene im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.415,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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