Verwaltungsgerichtshof 84/03/0098

84/03/0098Supremo Tribunal Administrativo30 de jan. de 1985

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Regest

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

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Verwaltungsgerichtshof 84/03/0098

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.1985

Spruch

Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 KFG einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden Ausspruches über die Strafe und des mit S 100,-- anteilig berechneten Ausspruches über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 4.325,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 1.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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