83/16/0181•Verwaltungsgerichtshof 83/16/0181
83/16/0181Supremo Tribunal Administrativo10 de jan. de 1985
Der Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides wird zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.485,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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