83/14/0089•Verwaltungsgerichtshof 83/14/0089
83/14/0089Supremo Tribunal Administrativo13 de mai. de 1986
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Wiederaufnahme der Verfahren richtet, als unbegründet abgewiesen.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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