83/14/0046•Verwaltungsgerichtshof 83/14/0046
83/14/0046Supremo Tribunal Administrativo27 de nov. de 1984
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zu Handen des Erstbeschwerdeführers Aufwendungen in der Höhe von S 9.385,-- und ferner dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.285,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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