83/13/0109•Verwaltungsgerichtshof 83/13/0109
83/13/0109Supremo Tribunal Administrativo19 de mar. de 1986
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1965 bis 1967 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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