83/10/0010•Verwaltungsgerichtshof 83/10/0010
83/10/0010Supremo Tribunal Administrativo11 de abr. de 1983
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes für schuldig befunden und hiefür bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.560, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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