83/08/0058•Verwaltungsgerichtshof 83/08/0058
83/08/0058Supremo Tribunal Administrativo22 de set. de 1983
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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