83/07/0374•Verwaltungsgerichtshof 83/07/0374
83/07/0374Supremo Tribunal Administrativo29 de mai. de 1984
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt S 2.400,-- und den mitbeteiligten Parteien J und BG Aufwendungen in der Höhe von S 8.540,-- zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien J und BG wird abgewiesen.
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