83/07/0371•Verwaltungsgerichtshof 83/07/0371
83/07/0371Supremo Tribunal Administrativo4 de dez. de 1984
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als er den Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt hat; im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S9.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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