83/07/0262•Verwaltungsgerichtshof 83/07/0262
83/07/0262Supremo Tribunal Administrativo26 de nov. de 1987
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, das Volumen der Kläranlage um 2 m3 zu vergrößern, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat der Beschwerdeführerin,endengen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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