83/07/0180•Verwaltungsgerichtshof 83/07/0180
83/07/0180Supremo Tribunal Administrativo26 de fev. de 1985
Der Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als die Vorzeige des Holzes innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides angeordnet wurde.
Der Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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