83/06/0157•Verwaltungsgerichtshof 83/06/0157
83/06/0157Supremo Tribunal Administrativo17 de jan. de 1985
Planung Widmung BauRallg3
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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