83/03/0321•Verwaltungsgerichtshof 83/03/0321
83/03/0321Supremo Tribunal Administrativo27 de jun. de 1984
Verhältnis zu anderen Normen Materien
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.410, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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