83/02/0204•Verwaltungsgerichtshof 83/02/0204
83/02/0204Supremo Tribunal Administrativo16 de set. de 1983
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Schuldspruches der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 52 lit. a Z. 2 StVO 1960 einschließlich des Strafausspruches und des damit verbundenen Ausspruches über die Strafkosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.285, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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