83/01/0073•Verwaltungsgerichtshof 83/01/0073
83/01/0073Supremo Tribunal Administrativo11 de set. de 1985
Die Beschwerde wird als unbegründet, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 9.670,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
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