82/14/0193•Verwaltungsgerichtshof 82/14/0193
82/14/0193Supremo Tribunal Administrativo12 de abr. de 1983
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm über die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1973 entschieden worden ist.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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