82/14/0136•Verwaltungsgerichtshof 82/14/0136
82/14/0136Supremo Tribunal Administrativo1 de mar. de 1983
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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