82/14/0006•Verwaltungsgerichtshof 82/14/0006
82/14/0006Supremo Tribunal Administrativo5 de out. de 1982
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Umsatzsteuer 1976 und die Einkommensteuer 1976 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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