82/11/0135•Verwaltungsgerichtshof 82/11/0135
82/11/0135Supremo Tribunal Administrativo20 de jun. de 1984
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.485, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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