82/11/0004•Verwaltungsgerichtshof 82/11/0004
82/11/0004Supremo Tribunal Administrativo6 de jul. de 1982
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die Entziehungsdauer gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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