82/07/0138•Verwaltungsgerichtshof 82/07/0138
82/07/0138Supremo Tribunal Administrativo19 de out. de 1982
Punkt II des Spruches des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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