82/07/0093•Verwaltungsgerichtshof 82/07/0093
82/07/0093Supremo Tribunal Administrativo22 de jan. de 1985
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als im Instanzenzug den Beschwerdeführern auch die Entfernung des Bassins aufgetragen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.615,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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