82/07/0036•Verwaltungsgerichtshof 82/07/0036
82/07/0036Supremo Tribunal Administrativo6 de jul. de 1982
Der Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, soweit damit der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Punkt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 5. Mai 1981, Zl. 1734/5/80- 2, nicht Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.535,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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