82/07/0024•Verwaltungsgerichtshof 82/07/0024
82/07/0024Supremo Tribunal Administrativo15 de jun. de 1982
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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