82/06/0069•Verwaltungsgerichtshof 82/06/0069
82/06/0069Supremo Tribunal Administrativo17 de nov. de 1983
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Die Beschwerde des Neuntbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Erst- bis Sechst-, der Acht- und der Zehnt- bis Dreizehntbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerde des Siebentbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Erst- bis Sechstbeschwerdeführer, dem Acht- und dem Zehnt- bis Dreizehntbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Siebent- und der Neuntbeschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Innsbruck Verfahrensaufwand von je S 1.200,-- (zusammen S 2.400,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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