82/05/0036•Verwaltungsgerichtshof 82/05/0036
82/05/0036Supremo Tribunal Administrativo11 de mai. de 1982
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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