82/04/0092•Verwaltungsgerichtshof 82/04/0092
82/04/0092Supremo Tribunal Administrativo26 de jun. de 1984
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.910,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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