82/03/0248•Verwaltungsgerichtshof 82/03/0248
82/03/0248Supremo Tribunal Administrativo23 de mar. de 1983
Straße mit öffentlichem Verkehr
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.435,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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