82/03/0047•Verwaltungsgerichtshof 82/03/0047
82/03/0047Supremo Tribunal Administrativo23 de fev. de 1983
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S8.485,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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