82/03/0011•Verwaltungsgerichtshof 82/03/0011
82/03/0011Supremo Tribunal Administrativo22 de jun. de 1983
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 218,18 (insgesamt S 1.963,62) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Über das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgesondert entschieden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.