82/03/0007•Verwaltungsgerichtshof 82/03/0007
82/03/0007Supremo Tribunal Administrativo14 de dez. de 1983
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung seines Punktes 7) (Sandbühel, Grundstück n1, KG. X) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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