Verwaltungsgerichtshof 82/02/0219

82/02/0219Supremo Tribunal Administrativo15 de abr. de 1983

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Regest

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Geldstrafe und Arreststrafe Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Sachverhalt Beweiswürdigung

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Verwaltungsgerichtshof 82/02/0219

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO 1960, des damit verbundenen Ausspruches über die Strafe und die gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 vorgeschriebenen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie hinsichtlich der Vorschreibung von "Dolmetschkosten" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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