81/17/0204•Verwaltungsgerichtshof 81/17/0204
81/17/0204Supremo Tribunal Administrativo27 de out. de 1982
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Druckwerke "Gästepass S" und "Gästepass Hotel E" bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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