81/10/0141•Verwaltungsgerichtshof 81/10/0141
81/10/0141Supremo Tribunal Administrativo19 de set. de 1983
Mängelbehebung Spruch und Begründung Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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