81/07/0200•Verwaltungsgerichtshof 81/07/0200
81/07/0200Supremo Tribunal Administrativo14 de set. de 1982
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.580,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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